Prüfung nach BetrSichV / DGUV- Prüfung
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ihre zugehörigen Technischen Regeln (TRBS) als auch durch die Vorschrift 3 bzw. 4 (DGUV V3 bzw. DGUV V4) der Berufsgenossenschaften wird diese Zielsetzung noch weiter konkretisiert.
Und obwohl elektrische Energie aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken ist, und auch in Zukunft die Bedeutung massiv zunehmen wird, wird das Gefahrenpotential zumeist unterschätzt. Denn: rund 90% aller Stromunfälle ereignen sich im sogenannten Niederspannungsbereich (überwiegend 230/400V – Quelle: BG etem).
Meine Dienstleistung für Sie
Für die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie auch der ortsveränderlichen Arbeitsmittel stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne unterstütze ich auch Ihr Personal bei der Durchführung der Prüfungen.
Sie möchten sich detaillierter informieren oder die entsprechende Prüfung durchführen lassen? Dann senden Sie mir Ihre Anfrage für eine unverbindliche Erstberatung zu.
Grundlagen und Vorteile
Nehmen Sie sich kurz Zeit und erfahren Sie mehr über einige wichtige Eigenschaften der Elektroanlagenprüfung nach BetrSichV sowie DGUV V3 bzw. DGUV V4 (ehem. BGV A3 bzw. GUV-V A3):
- Die rechtlichen Grundlagen der Prüfung sind gesetzlich bzw. berufsgenossenschaftlich geregelt.
- Die Prüfung bezieht sich dabei sowohl auf elektrische Anlagen (z. B. Beleuchtung) und ortsfeste elektrische Betriebsmittel (z. B. Drehmaschine) als auch auf ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (z. B. Bohrmaschine).
- Der Arbeitsgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln (wie Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen) die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungs-Beurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
- Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen (Prüfkonzept).