Gefährdungsbeurteilung
„Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV zu ermitteln.“
Mit diesem zunächst einfachen klingenden Satz erklärt die Technische Regel für Betriebssicherheit „TRBS 1111“ das allgemeine Ziel einer Gefährdungsbeurteilung. Hierbei hat der Arbeitgeber aber mögliche Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung – hier speziell der elektrischen Anlage – zu ermitteln. Neben der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln ist die Ableitung notwendiger Maßnahmen einschließlich notwendiger Prüfungen ein weiteres Ziel der Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sind ebenso Gefährdungen durch Betriebsstörungen als auch bei der Störungssuche zu berücksichtigen.
Doch wie erkannte schon Werner von Siemens im Jahr 1880: „Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.“
Meine Dienstleistung für Sie
Aufbauend auf den vorliegenden Informationen und örtlichen Gegebenheiten erarbeite ich zusammen mit Ihrem Personal die Gefährdungsbeurteilung für die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Von der rechtssicheren Dokumentation über die Konzeptionierung von Maßnahmen bis hin zur Begleitung der Umsetzung bin ich Ihnen gerne behilflich.
Sie möchte es gemäß dem Zitat von Werner von Siemens gleich tun? Dann lassen Sie mir Ihre Kontaktdaten zukommen. Ich werde mich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Grundlagen und Vorteile
Ganz gleich ob Sie „nur“ Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen wollen oder Sie es aufgrund Ihrer unternehmerischen Verantwortung als notwendig erachten. Ich möchte Ihnen kurz aufzeigen, warum es auch ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft ist:
- Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz und Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement [vgl. www.baua.de].
- Die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen wird, unabhängig von der Unternehmensgröße, in mehreren Gesetzen und Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften gefordert. Aus zeitlicher Sicht ist dies vor der erstmaligen Verwendung durchzuführen.
- Bereits bei der Beschaffung kann ein großer Einfluss auf die spätere sichere Verwendung genommen werden. Daher ist es sinnvoll, die Anforderungen der „Bekanntmachung zur Betriebssicherheit“ über die „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ (BekBS 1113) bereits im Beschaffungsprozess (z. B. im Managementsystem) zu verankern. Denn nachträgliche Anpassungen oder Korrekturen sind häufig nicht mehr oder nur mit hohem Aufwand möglich.
- Bestehende Anlagen und Betriebsmittel müssen schutz-zielorientiert betrachtet werden. Hierbei ist gemäß BekBS 1114 auch immer der aktuelle Stand der Technik hinsichtlich eventueller Anpassungen zu berücksichtigen. Maßnahmen sind dabei nach dem STOP-Prinzip umzusetzen.
- Substituieren (z. B. nicht benötigte Anlagenteile rückbauen)
- technische Maßnahmen (z. B. Wiederanlaufschutz sicherstellen)
- organisatoriche Maßnahmen (z. B. Unterweisung des Personals)
- persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Schulung zur PSA)
- Bei der Umsetzung von Maßnahmen, vor allem technischer Art, sind weitere regulatorische Besonderheiten und Pflichten zu beachten (z. B. CE- Deklaration nach MaschRL).
- Zudem lohnt sich die Betrachtung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor allem in Zusammenhang mit weiteren Anforderungen, etwa bezüglich Prüfkonzept (z. B. aufwandsarme Prüfbarkeit der Anlagen) und Energieeffizienz, aber auch in Verbindung mit Prozess-Optimierungen (z. B. neue Anlagenanordnung) bis hin zu Konzepten für eine agile Produktion aufgrund der zunehmenden Digitalisierung (z. B. flexibles Hallenlayout mit beweglichen Arbeitsstationen).
- Durch das Einbeziehen des eigenen Personals werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Umgang mit elektrischen Anlagen und speziell der elektrischen Betriebsmitteln sensibilisiert.
- Gefährdungsbeurteilungen sind regelmässig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Erfahrungsgemäß sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel „langlebig“. Die Wahrscheinlichkeit für umfangreiche Änderungen und Anpassungen ist daher entsprechend gering. Dadurch wird mit einer erstmaligen Erstellung bereits eine entsprechende Rechtssicherheit erreicht.
- Auch bei Änderungen (z. B. von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsumgebungen, Personal) sowie neuen Erkenntnissen (z. B. Ergebnis aus Püfungen, Unfälle, Schadenfälle) kann eine Überarbeitung erforderlich sein. Je früher hier die Aspekte der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, um so ‚leichter‘ können diese umgesetzt werden.
- Besonders bedeutungsvoll sind die sogenannten „Beinaheunfälle“ – es wäre fast etwas passiert, ist aber nochmals glimpflich ausgegangen. Hier ist es erforderlich, die Ursachen zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, bevor es zu einem richtigen Unfall kommt.
- Anhand einer Gefährdungsbeurteilung werden entsprechende Prüfzyklen und Prüfinhalte festgelegt. In Verbindung mit einem Prüfkonzept lässt sich somit ein Konsens aus Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit finden.
Hier geht es weiter zum nächsten Schritt „Prüfkonzept“ im IBZ-Konzept Elektroprüfung.